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Maklercourtage Bayern – Dies sind die geltenden Regelungen

Veröffentlicht von Die Maklerei am 20. Januar 2023
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Titelbild zu Beitrag Maklercourtage Bayern, die Regelungen

Wer eine Immobilie kaufen, verkaufen oder vermieten möchte und für dieses Vorhaben einen Makler beauftragt, ist bei erfolgreicher Vermittlung verpflichtet, eine Maklercourtage zu zahlen. Erfahren Sie in unserem Newsbeitrag, was eine Maklercourtage ist und welche Regelungen es für die Maklergebühr in Bayern gibt.

Was versteht man unter einer Maklercourtage?

Als Maklercourtage wird eine Gebühr bezeichnet, die ein Immobilienmakler*in nach § 652 BGB für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie oder eines Grundstücks erhält. Anstelle von Maklercourtage werden häufig auch die Begriffe Maklergebühr oder Maklerprovision verwendet.

Wie hoch ist die Maklercourtage in Bayern?

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Beim Verkauf von Grundstücken oder Immobilien unterliegt die Höhe der Courtage in Bayern keiner Preisbindung. Der regionale Richtwert in Bayern liegt jedoch bei 7,14 Prozent des Verkaufspreises zzgl. Umsatzsteuer.

Für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietimmobilie kann ein Makler*in deutschlandweit laut Gesetz zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 2,38 Nettokaltmieten) berechnen.

Wie berechnet sich die Höhe der Maklergebühr?

Beispielrechnung: Maklercourtage / Immobilienverkauf:

Kaufpreis: 350.000 Euro
Provisionssatz: 3,5 % des Kaufpreises
Maklerprovision: 350.000 Euro x 3,50/100 = 12.250 Euro zzgl. Umsatzsteuer

Beispielrechnung: Maklercourtage / Vermietung:

Kaltmiete pro Monat: 1.800 Euro
Provisionssatz: 2,38 Kaltmieten
Maklerprovision: 1800 x 2,38 = 4.284 Euro zzgl. Umsatzsteuer

Wichtig: Die Maklercourtage bildet einen nicht unerheblichen Kostenfaktor und sollte bei der Finanzierung unbedingt in die Berechnung einbezogen werden. Gerne beraten wir Sie ausführlich und transparent zum Thema Immobilienfinanzierung und vermitteln Ihnen auf Wunsch eine*n seriöse*n Finanzierungsexpert*in.

Wer bezahlt in Bayern den Makler?

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten nach § 656 BGB folgende Varianten bundesweit:

1. Käufer*innen und Verkäufer*innen schließen jeweils einen Vertrag mit dem*der Makler*in ab und einigen sich auf eine Doppelprovision. Dabei zahlen beide Parteien 50 Prozent der Maklercourtage.

2. Die Makler*in schließt nur mit der Verkäufer*in einen Vertrag ab. Dieser übernimmt bei erfolgreichem Abschluss die gesamte Maklercourtage. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Käufer*in und Verkäufer*in auf eine Teilung der Provision einigen.

3. Die volle Maklergebühr wird von einer Partei übernommen. Bei der sogenannten Innenprovision wird vereinbart, dass die Verkäufer*in die gesamte Courtage bezahlt. Erteilt der*die Käufer*in dem*der Makler*in einen provisionspflichtigen Suchauftrag, trägt der*die Käufer*in bei erfolgreicher Vermittlung die sogenannte Außenprovision oder Käufercourtage alleine.

Das neue Gesetz zur Maklerprovision gilt ausschließlich für den Kauf bzw. Verkauf von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Doppelhaushälften und Eigentumswohnungen.

Bei den Maklergebühren für Vermietungen gilt seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip: Wer den Auftrag erteilt, muss die Dienstleistung bezahlen. Geben Sie die Vermietung Ihrer Wohnung in Auftrag, sind Sie also verpflichtet, bei erfolgreicher Vermittlung die Maklercourtage zu bezahlen. Gerne beraten wir Sie hierzu ganz individuell, sollten Sie noch offene Fragen haben.  Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an – Die Maklerei ImmobilienKultur ist für Sie da.

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