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Gesetz zur Teilung der Makler Courtage

Veröffentlicht von Die Maklerei am 11. Januar 2021
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5 wichtige Punkte zum neuen Maklerrecht

Das am 23.12.2020 in Kraft tretende neue Gesetz zur Teilung der Makler Courtage stellt die Immobilienmakler und die gesamte Immobilienbranche vor neuen Herausforderungen. Um Sie durch den Gesetzes-Dschungel der neuen Regelung führen und nützliche Tipps zum Umgang geben zu können haben wir informative 5 Punkte der neuen Gesetzgebung zusammengestellt.

Zentrale Aussage des neuen Gesetzes ist es, dass Verkäufer die Maklercourtage in Zukunft nicht mehr vollständig dem Käufer anlasten können, wenn sie selbst den Makler beauftragt haben. Besonders in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen was das die gelebte Praxis, ohne das es bislang eine gesetzliche Regelung gab.

Übereinkommen zum weiterreichen der Kosten an die andere Partei, sind nur noch zulässig, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zusammengefasst bedeutet das, dass wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer
Wohnimmobilie beauftragt, mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten zu übernehmen hat.

Seit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Demnach werden alle Maklerverträge, die bis zu diesem Termin abgeschlossen worden sind, nach altem Recht weitergeführt. Somit sind alle Maklerverträge, die von diesem Tag an neu abgeschlossen werden, unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen. Immobilienmakler können keine Provision verlangen, wenn sich ein Kaufinteressent
nach dem 23.12.2020 auf eine Immobilie meldet, für die der Makler den Verkäufer-Maklervertrag vor diesem Datum mit der reinen Außenprovision abgeschlossen hat.

Eine mündliche Vereinbarung ist nicht mehr Ausreichend denn, das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision sieht zwingend die Textform vor. Wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, müssen Immobilienmakler ab dem 23.12.2020 zwingend die Textform einhalten.

1. Die neue Vorschriften gelten für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen

Die neuen gesetzliche Regelungen über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden.

Dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns, Berlin: „Der Standard-Fall der Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen wird in Zukunft deutschlandweit die hälftige Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer sein. Immobilienmakler müssen deshalb schon beim Immobilieneinkauf mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Provisionsvorschriften beginnen und mit dem Verkäufer einen
provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen.

2. Nicht für jede Immobilie ist sind neuen Provisionsregelungen gültig

Egal, ob an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt fallen Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser als auch gemischt genutzte Immobilien fallen nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Der Verkauf von
Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden, fällt ebenfalls nicht unter die neue Provisionsteilung.

3. Die reine Innenprovision bleibt weiterhin möglich

Immobilienmakler, die schon bisher mit der reinen Innenprovision arbeiten und alle Maklerbüros, die dies ab der Einführung des neuen Maklerrechts planen, fallen nicht unter die neuen gesetzlichen
Provisionsregelungen. Die reine Innenprovision, also eine vollständige Übernahme der Provision durch den Verkäufer als Auftraggeber, bleibt weiterhin möglich und kann zwischen Verkäufer und Immobilienbüro frei vereinbart werden. Das können auch weiterhin z.B. 3,57 % oder auch 5,95 % Verkäuferprovision inkl. MwSt. sein. Denn das neue Gesetz legt die Provisionshöhe ausdrücklich nicht fest. Diese bleibt frei mit allen Vertragsparteien verhandelbar. Das gilt sowohl beim Verkauf von
Wohnungen für Bauträger, also im Bauträgervertrieb, als auch bei dem Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser von privaten Eigentümern und Gebrauchtimmobilien.

4. Auch der Suchauftrag mit Kaufinteressenten ist weiter möglich

Mit einem Käuferkunden kann ein reiner Suchauftrag vereinbart werden. In diesem Fall ist dann der Immobilienmakler einseitiger Vertreter der Interessen dieses Käufer-Kunden. Die Provisionsvereinbarung kann so gestaltet werden, dass eine reine Außenprovision mit dem Kaufinteressenten vereinbart wird, solange die diesem Suchkunden angebotene Immobilie nicht durch einen Maklervertrag zwischen Verkäufer und dem Maklerbüro „an-die-Hand“ gegeben wird.

Bietet das Maklerbüro einem suchenden Kunden eine Immobilie “aus dem Bestand” an, kann die reine Außenprovision nicht mehr verlangt werden. Dies würde gegen die neuen Provisionsregelungen verstoßen. Dann müsste die geteilte Provision vereinbart und die schon bestehende
Provisionsabrede mit dem Suchkunden abgeändert werden.

5. Folgen für Makler: Was ändert sich?

Für viele Makler bedeutet das Bestellerprinzip beim Kauf, dass sie neue Wege gehen müssen. Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf wird nicht ohne Folgen bleiben. Der Rechtsexperte des IVD meint: „Jene Makler, die bisher gegenüber dem Verkäufer mit kostenfreier Arbeit geworben haben, werden Einbußen erleiden.“ Das Geschäftsmodell mit ‚provisionsfrei für den Verkäufer‘ sei dann gescheitert. Das könnte den Wettbewerb unter den Maklern weiter ankurbeln: „Nicht mehr Preis, sondern Leistung ist dann entscheidend“, so Osthus.

Für die Neuregelung der Verteilung der Maklerprovision spricht laut Osthus aber, dass der Käufer weiterhin als Auftraggeber auftreten kann und die Doppeltätigkeit des Maklers erhalten bleibt. „Das ist ein dickes Plus für den Verbraucherschutz, denn der Makler muss auch den Käufer
umfassend beraten und haftet für Falschberatung, was bei einem Bestellerprinzip mit einseitiger Interessenvertretung nicht der Fall gewesen wäre.“

Liebe Kunden, wir begrüßen dieses neue verbraucherfreundliche Gesetzt sehr. Wir – Die Maklerei ImmobilienKultur – verfahren seit vielen Jahren bereits nach diesem Prinzip da wir es für fair für beide Seiten halten. In diesem Sinne, WIR für SIE!
Die Maklerei ImmobilienKultur Nürnberg/ Ibiza

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